AGB - BUITEC Kassensysteme

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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
 
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. BUITEC – Inhaber Thomas Bui (nachfolgend Buitec genannt) mit Sitz in 86633 Neuburg an der Donau.
 
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil.
 
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von Buitec bedürfen der Schriftform.
  

2. Angebot und Vertragsabschluss
 
2.1 Angebote von Buitec sind - insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen - freibleibend und unverbindlich.
 
2.2 Der Umfang der von Buitec zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von Buitec festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von Buitec.
 
2.3 Buitec behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.
 
2.4 Ein Vertrag über Serviceleistungen wird grundsätzlich für eine Dauer von 24 Monaten geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens 1 Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Vergütung ist für jeweils 3 Monate im Voraus im ersten Monat der Vertragslaufzeit nach Rechnungsstellung fällig.
 
 
3. Preise
 
3.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigungen zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer, Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Erbringung gültigen Preislisten berechnet.
 
3.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der bei Auftragsannahme jeweils gültigen Preisliste vergütet.
 
3.3 Buitec ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferfrist als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Fall werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
 
 
4. Lieferzeit
 
4.1 Der Beginn der von Buitec angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
 
4.2 Von Buitec genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
 
4.3 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
 
4.4 Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
 
4.5 Höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Verwenders oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung.
 
4.6 Setzt der Besteller, nachdem Buitec bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach Ablauf dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller, wenn es sich dabei um einen Kaufmann handelt, nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
 

5. Lieferung
 
Die Lieferung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge der Tourenplanung gegen Berechnung der Transportkosten.
  

6. Annahmeverzug des Kunden
 
Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist Buitec nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von höchstens 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt Buitec Schadensersatz, so beträgt dieser 30% des Auftragswertes, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Buitec einen höheren Schadensersatz nachweist.


7. Eigentumsvorbehalt
 
7.1 Buitec behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (inkl. Ersatzteilen) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher von Buitec aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehenden Forderungen vor, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.
 
7.2 Kommt der Besteller gegenüber Buitec in Zahlungsverzug, löste er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt Zahlungseinstellung oder Überschuldung vor oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, dann wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. In diesem Falle hat Buitec dem Besteller auf Verlangen ein Verzeichnis aller noch bei ihm vorhandener, unter Eigentumsvorbehalt stehender Waren zu übergeben.
 
7.3 Buitec ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zur Verwertung und Tilgung der Restschuld zurückzuholen. Der Besteller ist verpflichtet, Buitec den Besitz der Ware zu beschaffen und Buitec oder eines Beauftragten den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten. Das Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme der Ware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
  

8. Zahlungsverzug
 
8.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist Buitec berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Buitec einen höheren Schaden nachweist.
 
8.2 Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort zahlungsfällig.

8.3 Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, berechnet Buitec eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,50 Euro pro Lastschrift, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist.
 
 
9. Leasingbedingungen
 
Bei Stellung eines Leasingvertrages wird die Ware erst nach Genehmigung durch den Leasinggeber ausgeliefert, es sei denn, der Käufer erklärt sich mit Barzahlung bei Ablehnung einverstanden.


10. Installation
 
Bei nicht geeigneten Energieversorgungsnetzen oder baulichen Gegebenheiten hat der Kunde für die installierbare Herrichtung zu sorgen. Die Installierbarkeit wird von Buitec als gegeben angenommen.


11. Reklamation, Mängelansprüche
 
11.1 Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Lieferung, Mängelansprüche unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Feststellung der Mängel, schriftlich an Buitec gegenüber geltend zu machen.
 
11.2 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – soweit nicht anders vereinbart – grundsätzlich 2 Jahre. Bei Investitionsgütern wie z.B. Kassensysteme, Monitore, Scanner, Automaten und Gastro-Roboter sowie für dazugehörige Software und Ersatzteile beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das Gerät an den Endverbraucher bzw. Endnutzer ausgeliefert wird.
 
11.3 Während der Verjährungsfrist werden – soweit nicht anders vereinbart – von Buitec die Teile kostenlos nach Wahl ersetzt oder nachgebessert, die infolge eines nachgewiesenen, vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Als solche Umstände sind insbesondere fehlerhafte Konstruktion, schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung zu sehen.
 
11.4 Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Zahlungen wegen eines Mangels kann der Besteller nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge erhoben wurde. In einem solchen Fall muss die zurückbehaltene Zahlung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang des aufgetretenen Mangels stehen.
 
11.5 Zur Erfüllung der Mängelansprüche hat der Besteller Buitec die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er dies, so ist Buitec von der Gewährleistungsverpflichtung und Mängelhaftung befreit.
 
11.6 Falls Buitec eine gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, bei Verweigerung der Nachbesserung, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung geltend machen.
 
11.7 Durch vom Besteller oder von Dritten vorgenommenen unsachgemäße Instandsetzungen oder Änderungen wird jede Gewährleistung oder Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass der Mangel nicht auf diesen Eingriff zurückzuführen ist.
 
11.8 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder solcher chemischer, elektro-chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
 
11.9 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen Buitec oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens einer Beschaffenheit der Sache, für dessen Vorhandensein eine Garantie übernommen wurde, zwingend gehaftet wird.


12. Datenschutz
 
Die Bestimmungen zum Datenschutz sind in einer gesonderten Datenschutzerklärung enthalten. Ohne besondere Einwilligung des Kunden wird Buitec die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten des Nutzers ausschließlich im Sinne der DSGVO sowie der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen verwenden.

Unser Unternehmen prüft und monitort regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen, Anschriften und Geburtsdatum an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo.
  

13. Schlussbestimmungen
 
13.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
 
13.2 Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener Uncitrat-Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 11.04.1980.
 
13.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist Neuburg an der Donau. Falls der Kunde Kaufmann ist oder seinen Sitz im Ausland hat, ist der Gerichtsstand nach Wahl von Buitec am Sitz von Buitec oder am Sitz des Kunden.


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